§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle
Aufträge auf Werkvertragsbasis (§ 631 BGB), soweit sich nicht aus dem
Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der
Beteiligten etwas anderes ergibt.
Hiervon etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden
nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich
widersprochen wird.
§ 2 Gegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im
Vertrag bezeichneten Leistungen.
§ 3 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der
Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt,
soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten
geregelt sind.
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der
Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§ 4 Feststellung der Auftragsbeendigung
Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erstellt, so teilt er
dies dem Auftraggeber schriftlich mit.
Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet, wenn der Auftragnehmer
die schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber
übergeben oder dieser entweder die Übernahme schriftlich bestätigt oder
die Ergebnisse verwertet hat, oder wenn der Auftraggeber einer
Mitteilung gemäß Satz 1nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von vier
Wochen, mit schriftlicher Begründung widerspricht.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu
unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle
Voraussetzungen im Bereich seiner Betrieb Sphäre, die zur
Leistungserbringung erforderlich sind.
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen
vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die
dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom
Auftragnehmer gefertigte Berichte, Entwürfe, Aufstellungen und
Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an
den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind,
verbleiben diese bei dem Auftragnehmer.
§ 6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf
Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende
Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Verletzt einer der
Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt der Auftragnehmer seine daraus
gegenüber dem Auftraggeber erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass er
seine gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem
Auftraggeber abtritt.
§ 7 Loyalitätsverpflichtung
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen
Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige
Beschäftigung von Mitarbeitern des Auftragnehmers, die in Verbindung mit
der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten
nach Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
führt zu einer Konventionalstrafe von 5.000 EUR.
§ 8 Interpretationshilfe zur Mängelfreiheit
Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber überlassenen Arbeitsunterlagen
dienen auch als Information über den jeweiligen Bearbeitungsstand.
Führen sie nicht zu einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung,
so gelten die Unterlagen als Interpretationshilfe für eine spätere
Beurteilung des Vertragsgegenstandes in Hinblick auf seine
Mängelfreiheit.
§ 9 Honorare und Kosten
Das Entgelt für die Leistungen des Auftragnehmers richtet sich nach den
im gesonderten Vertrag vereinbarten Sätzen, soweit in besonderen Fällen
nicht Abweichendes bestimmt wird.
Das Entgelt ist bei Ablieferung und Abnahme des Werkes fällig.
Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Spesen,
Nebenkosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer.
Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug
sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkte p.a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Handelt es sich beim Vertragspartner
nicht um Verbraucher, beträgt der Zinssatz mind. 8 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer ist für die Dauer von zwei Jahren nach Ablieferung der
Arbeitsunterlagen verpflichtet, von ihm zu vertretende Mängel, die ihm
schriftlich nachgewiesen werden, zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat
einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom
Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der
fehlerhaften/unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers (vgl. § 5
dieser Bedingungen) beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung
des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte
ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der
Leistungen verändern. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung,
Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen bestehen nicht.
Für Schäden, die während der Gewährleistungspflicht von zwei Jahren
schriftlich mitgeteilt wurden und die der Auftragnehmer schuldhaft zu
vertreten hat, wird bis zu einem Betrag von 25.000 EUR gehaftet. Eine
darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, dies gilt nicht bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 11 Verzug und höhere Gewalt
Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug
gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer
gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die
vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind.
Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht
geltend gemacht werden.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung
seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine
angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen
Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die dem Auftragnehmer
die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 5 dieser Bedingungen oder
sonst obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzen einer
angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der
Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 Abs. 2 BGB. Unberührt
bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch
den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar
auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht.
§ 12 Vertragsdauer und Kündigung
Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der
Vertragsbeteiligten. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers
vorzeitig beendet werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers das
erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers
nach Maßgabe des § 649 BGB.
§ 13 Schlussbestimmung
Sind oder werden die AGB teilweise unwirksam, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch
eine solche wirksame zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der
beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen dem Vertragsziel am nächsten
kommt.